Kann ein Studierender/eine Studierende an einer Prüfung nicht teilnehmen, so muss er/sie einen triftigen Grund nachweisen. Im Krankheitsfall muss dem Prüfungsausschuss innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Attest im Original vorgelegt werden.
Als ärztliches Attetst wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein ausgefülltes Formular für krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit akzeptiert.
Die zuständige Sachbearbeiterin und die Postadresse sind unter Kontakt zu finden.
Bleibt ein Kandidat/eine Kandidatin ohne den Nachweis von triftigen Gründen einer Prüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden. Gleiches gilt, wenn ein Studierender/eine Studierende versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen.